Fluchtwege und Notausgänge müssen schon beim Bau so gestaltet werden, dass sie Mitarbeitern und Besuchern eine sichere Flucht ermöglichen. Sollte es zum Gefahrenfall kommen, müssen sie Flucht- und Rettungswege schnell und sicher ins Freie führen – aber auch Rettungskräften einen zügigen Einsatz ermöglichen. Wie viele Fluchtwege erforderlich sind und über welche Notausgänge und Brandschutzmaßnahmen der Betrieb verfügen muss, ergibt sich anhand der Gefährdungsbeurteilung. Erfahren Sie hier, welche Flucht- und Rettungswege Vorschriften gelten und worauf allgemein geachtet werden muss.
Hier werden alle Anforderungen an Flucht- und Rettungswege festgelegt
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR A2.3) enthalten Definitionen und Vorschriften zu Flucht- und Rettungswegen in Arbeitsstätten. Da die Vorgaben jedoch nicht nur Arbeitsstätten betreffen, wurden diese zum großen Teil von baurechtlichen Verordnungen abgeleitet. Flucht- und Rettungswege müssen auf möglichst kurzem Weg in Sicherheit führen. Dabei handelt es sich entweder um eine Sammelstelle im Freien, oder einen geschützten Brandabschnitt im Gebäude. Zu diesen gilt Folgendes:
Brandabschnitt: Einzelne Gebäudeteile werden mit Hilfe von Bauteilen abgegrenzt, die den Raum in dem jeweiligen Gebäudeabschnitt abschließen. Die Bauteile leisten Widerstand gegen Feuer und Rauch. Dadurch schützen sie darin befindliche Personen für einen gewissen Zeitraum und begrenzen Feuerschäden.
Sammelstelle im Freien: Sammelstellen müssen so gewählt werden, dass Evakuierte nicht durch Fahrzeuge der Einsatzkräfte oder gar vom Gebäude herabfallende Teile gefährdet werden. Sie müssen außerhalb der Feuer- und Rauch-Gefahrenzone liegen und Verantwortlichen eine gute Übersichtlichkeit ermöglichen.
Flucht- und Rettungswege sowie Notausgänge müssen möglichst barrierefrei gestaltet werden. Die dazu geltenden Flucht- und Rettungswege Vorschriften sind in der ASR V3a.2 festgelegt, die als Anhang zur ASR A2.3 dient. Ob ein zweiter Flucht- und Rettungsweg benötigt wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel ist dies in besonders weitläufigen Objekten der Fall – etwa Lagerräumen mit mehr als 200 Quadratmetern Fläche.
Flucht- und Rettungswege Vorschriften auf einen Blick
Eine der Vorschriften ist den meisten Verantwortlichen schon im Vorfeld klar: Flucht- und Rettungswege müssen jederzeit freigehalten werden. Auch Notausgänge und Notausstiege sind freizuhalten und müssen zu jeder Zeit nutzbar sein, also nicht abgeschlossen, verstellt oder gar von außen zugeparkt werden. Letzteres lässt sich durch eine passende Barriere als Parkhinderung in angemessenem Abstand zum Notausgang vermeiden. Außerdem gelten diese Flucht- und Rettungsplan Vorschriften:
- Flucht- und Rettungswege sind dauerhaft und gut erkennbar in Fluchtrichtung zu kennzeichnen – hierzu sind Sicherheitszeichen nach DIN EN ISO 7010 zu verwenden.
- Sicherheitszeichen, Flucht- und Rettungspläne, sowie Flucht- und Rettungswege müssen beim Ausfall der Hauptbeleuchtung durch eine Sicherheitsbeleuchtung nutzbar gehalten werden.
- Notausgänge und Notausstiege müssen von außen als solche gekennzeichnet werden.
- Notausgänge, Notausstiege und sonstige Fluchttüren müssen jederzeit von innen ohne fremde Hilfe geöffnet werden können.
- Notausstiege müssen mindestens 90 cm breit und 1,20 m hoch ausfallen.
Wer sich an diese Vorgaben hält, schafft bestmögliche Bedingungen für eine sichere und ruhige Evakuierung im Ernstfall – und schützt damit Menschenleben.
Das ist zum ersten Fluchtweg nicht erlaubt
Der Verlauf des ersten Fluchtweges (oft auch Hauptfluchtweg genannt) darf nicht über Wendel- oder Spindeltreppen führen. Denn: Dies würde im Falle einer größeren Menschenmenge womöglich zu Verzögerungen bei der Evakuierung führen. Dasselbe gilt für Steigleitern. Darüber hinaus dürfen Aufzüge keinen Teil des Flucht- und Rettungsweges darstellen. In Bezug auf den ersten Fluchtweg in Arbeitsstätten gilt es ein weiteres Verbot zu beachten: Als Notausgänge und Fluchttüren dürfen keine manuell zu betätigenden Schiebe- oder Drehtüren eingesetzt werden.
Vorschriften zum zweiten Flucht- und Rettungsweg
Ob ein zweiter Flucht- und Rettungsweg benötigt wird, ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. In der Regel ist dieser erforderlich, wenn sich aufgrund der Nutzung der Arbeitsstätte oder dem Umgang mit Gefahrstoffen eine erhöhte Brandgefahr ergibt. Auch im Falle besonders weitläufiger Räumlichkeiten oder einer sehr unübersichtlichen Fluchtwegführung kann es Sinn machen, einen zweiten Flucht- und Rettungsweg einzurichten und zu kennzeichnen. Der zweite Fluchtweg ist immer notwendig, wenn kein zusätzlicher Sicherheitstreppenraum vorhanden ist. An den zweiten Fluchtweg – auch Nebenfluchtweg genannt – werden folgende Anforderungen gestellt:
- Zweite Fluchtwege dürfen auch über Wendeltreppen führen.
- Im zweiten Fluchtweg reichen auch Notausstiege als Fluchttür aus.
- Auch der zweite Fluchtweg ist zu kennzeichnen.
- Im Flucht- und Rettungsplan sollen zweite Fluchtwege ebenfalls angegeben werden.
- Der zweite Fluchtweg sollte über dieselbe Mindestbreite verfügen, wie der Hauptfluchtweg.
- Der zweite Fluchtweg sollte unabhängig vom Hauptfluchtweg sein – sie dürfen sich nicht kreuzen oder überschneiden (in einem Geschoss kann der Verlauf jedoch über denselben Flur führen).
- Beide Fluchtwegarten müssen von außen durch Rettungskräfte zugänglich sein.
- Der zweite Flur kann über die Rettungsgeräte der Feuerwehr führen – er muss hierzu allerdings anleiterbar sein.
Wann ist kein Flucht- und Rettungsweg notwendig?
In Objekten, in denen von jeder Stelle in den Arbeitsräumlichkeiten ein Ausgang in maximal 35 Metern erreicht werden kann, wird kein Flucht- und Rettungsweg benötigt. Voraussetzung dafür ist, dass Durchgänge in solchen Räumen nicht abgeschlossen werden – und keine Lagerware Fluchtmöglichkeiten behindern. In Räumen mit Gefahrstoffen sollte die maximale Entfernung bis ins Freie oder einen gesicherten Bereich zehn Meter betragen.
Diese Mindestbreite ist laut Flucht- und Rettungswege Vorschrift zu beachten
Die Mindestbreite des Flucht- und Rettungsweges richtet sich nach der Anzahl der im Betrieb Beschäftigten. Je mehr Personen im Ernstfall zeitgleich über den Flucht- und Rettungsweg evakuieren müssen, desto breiter ist der Fluchtweg zu gestalten. In den Technischen Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3 wird Folgendes festgelegt:
Anzahl der Beschäftigten | Mindestbreite des Flucht- und Rettungsweges |
---|---|
Bis 5 Personen | 0,90 m |
Bis 20 Personen | 1,00 m |
Bis zu 200 Personen | 1,20 m. |
Bis 300 Personen | 1,80 m |
Bis 400 Personen | 2,0 m |