Während in der Arbeitsstättenverordnung festgelegt wird, dass Arbeitgeber mit Hilfe eines Flucht- und Rettungsplans für den Schutz ihrer Mitarbeiter sorgen müssen, gibt es für Feuerwehrpläne keine feste Regelung. Hier liegen Bauherren, beziehungsweise Gebäudebetreiber nach Anforderung der Baugenehmigungsbehörde in der Verantwortung, die Pläne gemäß DIN 14095 von sachkundigen Personen erstellen zu lassen.
Benötigt werden Feuerwehrpläne in der Regel für folgende Gebäudearten:
- Sonderbauten und Objekte mit Brandmeldeanlage
- Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen wie Altersheime
- Öffentliche Stätten wie Schulen, Kindergärten und Universitäten
- Weitläufige Gast- und Verkaufsstätten
Ob die Feuerwehrplanerstellung notwendig ist, hängt von der Art, Lage und Nutzung des Objektes ab. Ergeben sich aus der Lage beispielsweise besondere Gefahrenquellen (etwa durch Nachbargebäude oder umliegende Lager), kann der Feuerwehrplan Pflicht sein, beziehungsweise von der zuständigen Baugenehmigungsstelle angefordert werden. Feuerwehrpläne gehören allgemein allerdings nicht zu den Unterlagen, die für einen Bauantrag zwingend notwendig sind.
Auch die zuständige Brandschutzdienststelle kann das Planmaterial fordern, da dieses der Einsatzvorbereitung dient – sowie Sachversicherer des Objektes. Wer Feuerwehrpläne erstellen muss, sollte aufgrund seiner Ausbildung oder beruflichen Erfahrung über die nötigen Kenntnisse verfügen, insbesondere in Bezug auf die Beurteilung von Brandgefahren. Zudem ist zu beachten, dass die Pläne spätestens alle zwei Jahre auf ihre Aktualität hin geprüft werden sollten.