In der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) werden Vorgaben gemacht, die Beschäftigte und Besucher in öffentlichen Gebäuden oder Arbeitsstätten unter anderem vor Arbeitsunfällen und in Notfällen schützen sollen. Die sicherheitsrelevante Ausstattung rund um Brandschutz und erste Hilfe wird hier ebenfalls vorgegeben, wozu der Flucht- und Rettungsplan gehört. Denn: Er vermittelt wichtige Informationen über Fluchtwege und Brandschutz- oder Erste-Hilfe-Mittel. Doch für wen genau ist der Flucht- und Rettungsplan Pflicht? Und welche Angaben müssen in diesem getätigt werden?
Die Flucht- und Rettungsplan Pflicht: Das wird in der Arbeitsstättenregel ASR A2.3 festgelegt
2009 ist die Arbeitsstättenregel ASR A2.3 in Kraft getreten. Die technischen Regeln für Arbeitsstätten behandeln unter anderem Anforderungen zu Fluchtwegen und Notausgängen vor, aber bezeichnen auch die Flucht- und Rettungsplan Pflicht. Die Flucht- und Rettungsplan Notwendigkeit besteht dann, wenn Lage, Art der Nutzung und die Ausdehnung der Arbeitsstätten es erforderlich machen.
Das kann der Fall sein, wenn wegen explosionsgefährdeter Anlagen eine erhöhte Brandgefahr besteht, aber auch, wenn der Fluchtweg an sich unübersichtlich erscheint und sich nicht jedem Besucher sofort erschließt. Auch, wenn es viele ortsunkundige Besucher gibt, sollte nicht auf den Flucht- und Rettungsplan verzichtet werden. Weil die Vorschriften der ASR A2.3 für alle Unternehmen gelten, in denen sich Mitarbeiter aufhalten, setzen in der Regel auch kleinere Betriebe auf den Flucht- und Rettungsplan. Ausnahmen der Vorschriften bestehen für:
- Baustellen
- Arbeitsstätten im Freien
Diese Anwendung hat sich in der Praxis ergeben
In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Flucht- und Rettungsplan in öffentlichen Gebäuden, Institutionen und auch Arbeitsstätten größerer Art Anwendung finden. Doch nicht nur hier sind sie von Bedeutung: Auch Mehrfamilienhäuser nutzen Flucht- und Rettungswegepläne, ansonsten finden diese Anwendung in Hotels und Gasthäusern. Die Flucht- und Rettungsplan Pflicht ist dabei vom Arbeitgeber zu erfüllen. Auf Baustellen müssen sich im Falle mehrerer Arbeitgeber alle Parteien zum Rettungswegeplan einig werden – in Mietshäusern sind Vermieter, beziehungsweise die Gebäudeverwaltungen für den Flucht- und Rettungsplan verantwortlich. Muss dieser wieder einmal erneuert werden, können beispielsweise Hausmeister den Vermieter darauf hinweisen.
Diese Angaben sind im Flucht- und Rettungsplan Pflicht
Aufgrund des wachsenden internationalen Handels wurden Flucht- und Rettungspläne mittlerweile genormt. So erfüllen sie europaweit dieselben Anforderungen und machen es Besuchern leicht, auch ohne Sprachkenntnisse schnell einen Überblick über Fluchtwege und sicherheitsrelevante Hilfsmittel zu bekommen. Alle Angaben im Plan, sowie dessen Größe, Schrift und die verwendeten Farben und Symbole müssen die Vorschriften nach DIN ISO 23601 erfüllen. Dabei muss ein Flucht- und Rettungsplan diese Daten enthalten:
- Den Gebäudegrundriss mit kleinem Überblick über die Lage zu anderen Gebäuden
- Verlauf des Fluchtweges in hellem Grün
- Standort von Brandschutz-Hilfsmitteln
- Standort von Erste-Hilfe-Einrichtungen
- Sammelstellen
- Notausgänge
- Den Standort des Betrachters
- Verhaltensregeln für Not- und Brandfälle
- Eine Legende zu den Sicherheitszeichen
Mit Brandschutz Checkup können alle Anforderungen nach DIN ISO 23601 ohne Umstände erfüllt werden. Denn: Mit Hilfe der Brandschutz Checkup App stehen direkt alle Sicherheitszeichen, der fertige Grundriss und Vorlagen zur Verfügung, mit denen schnell und unkompliziert der optimale Fluchtwegeplan erstellt werden kann.
Ergänzende oder abweichende Anforderungen an Flucht- und Rettungsplan für Baustellen
Der Flucht- und Rettungsplan für eine Baustelle erfordert es, einige Besonderheiten zu beachten. Hier lassen sich nämlich nicht alle Anforderungen der ASR einfach durchsetzen – zudem müssen die Flucht- und Rettungswegepläne der Baustelle mit dem Baufortschritt angepasst werden. Idealerweise wird der Flucht- und Rettungswegeplan für Baustellen am Scharzen Brett witterungsbeständig befestigt. Weil Baustellen oftmals sehr unübersichtlich sind und einzelne Abschnitte unterschiedlichen Fortschritten unterliegen, sind in der Regel Flucht- und Rettungspläne für jeden Abschnitt der Baustelle erforderlich.
Es empfiehlt sich, einen Koordinator zur Erstellung des Flucht- und Rettungsplanes für die Baustelle hinzuzuziehen. Erstellt werden müssen die Pläne dabei unbedingt anhand der Gefährdungsbeurteilungen – beispielhaft auch mit Einbezug von Gerüsten, Leitern und mehr. Nicht nur der Flucht- und Rettungsplan ist nach jedem Baufortschritt zu aktualisieren: Die Beschäftigten sollten nach jeder Anpassung auch unterwiesen werden, damit ausreichend Kenntnisse über die aktuellen Fluchtwege bestehen.
Flucht- und Rettungsplan: Wie oft erneuern?
Grundsätzlich gilt: Der Flucht- und Rettungsplan sollte alle zwei Jahre auf seine Aktualität hin überprüft werden. Entspricht er dann nicht den aktuellen Gegebenheiten, ist er sofort zu aktualisieren. Allerdings sollten Verantwortliche darauf achten, die Erneuerung des Fluchtwegeplanes sofort vorzunehmen, wenn Umbauten in den Räumlichkeiten stattgefunden haben und sich der Grundriss oder Fluchtweg verändert hat. Auch ein neuer Standort von Hilfsmitteln ist hierbei in Bezug auf Sicherheitszeichen zu beachten. Neue Verhaltensregeln müssen ebenfalls mit eingefügt werden.
Ebenso wichtig ist, nach jeder Flucht- und Rettungsplan Aktualisierung eine Unterweisung der Mitarbeiter durchzuführen. Sonst könnte es passieren, dass Beschäftigte im Notfall versuchen, altbekannte Fluchtwege zu verwenden, die mittlerweile nicht mehr in Sicherheit führen.
Die Unterweisung der Mitarbeiter anhand des Flucht- und Rettungsplanes
Nicht nur die Frage “Flucht- und Rettungsplan: Wie oft erneuern?” ist von Bedeutung für Verantwortliche. Auch die Frage nach der Häufigkeit der Unterweisung von Beschäftigten ist zu klären. Brandschutzübungen sollten nach der Flucht- und Rettungsplan Pflicht einmal jährlich erfolgen – mindestens. Wurde der Plan erneuert, sollte die Unterweisung sofort nach neuen Angaben erfolgen. Bei der Übung ist dabei nicht nur wichtig, Neuerungen zum Fluchtweg und Vorgehensweisen zu erklären, sondern die Evakuierung für den Ernstfall auch zu üben. Auch das Bedienen von Feuerlöscher und Co. sollte geübt sein.
Verantwortliche selbst sollten hierbei auch unter die Lupe nehmen, ob die Alarmierung für den Notfall nicht nur funktioniert, sondern auch alle Personen deutlich erreicht, die sich im Gebäude aufhalten. Dabei ist auch zu beachten, ob der Alarm auch in Pausenbereichen (beispielsweise auf Balkonen, Dachterassen) hörbar ist. Wie schnell die Evakuierung erfolgen kann und wie sicher diese abläuft, sollten Verantwortliche ebenfalls prüfen. Dabei ist wichtig: Der Fluchtweg muss eine ausreichende Breite haben (diese ist sogar durch die Arbeitsstättenregel vorgegeben) und sich ohne Rückstau nutzen lassen. Auch sollte der Fluchtweg niemals zugestellt sein, die Notausgänge dürfen tagsüber nicht verschlossen werden. Die Flucht- und Rettungsplan Pflicht umfasst damit eine Menge Details, mit denen sich Arbeitgeber zur Sicherheit ihrer Mitarbeiter befassen müssen.