Wer einen Flucht- und Rettungsplan erstellt, muss hierzu nicht nur den Hauptfluchtweg berücksichtigen. Auch der zweite Rettungsweg ist auf bestimmte Weise zu kennzeichnen, falls dieser näher liegt oder der Hauptfluchtweg im Ernstfall nicht passiert werden kann. Wie die Flucht- und Rettungsplan zweiter Fluchtweg Anforderungen erfüllt werden können und was aktuelle Vorschriften nennen, verraten wir hier genauer. Vorab sei gesagt: Mit Brandschutz-Checkup wird alles Beachtenswerte effizient und ohne Mühen in die Tat umgesetzt.
Wann ist ein Flucht- und Rettungsplan zweiter Fluchtweg erforderlich?
Die Arbeitsstättenverordnung, beziehungsweise Technischen Regeln für Arbeitsstätten sehen unter Punkt 2.3 vor, wann ein zweiter Fluchtweg erforderlich ist und im Zuge der Gefährdungsbeurteilung vom Arbeitgeber eingerichtet werden sollte. Das ist unter anderem der Fall, wenn:
- Der Hauptfluchtweg durch Bereiche führt, die besonders gefährdet sind
- Wenn Gefahrstoffe in der Nähe des Hauptfluchtweges gelagert werden oder zum Einsatz kommen
- Wenn eine zu hohe Anzahl von Personen den Hauptfluchtweg nutzen muss und dieser entlastet werden sollte
- Wenn Werkstätten, Produktions- oder Lagerstätten mehr als 200 Quadratmeter Fläche mitbringen
- Wenn sonstige Arbeitsstätten wie Büros mehr als 400 Quadratmeter groß sind
Verzichtet werden kann auf einen Nebenfluchtweg hingegen, wenn der Hauptfluchtweg durch zusätzliche Maßnahmen gesichert wird. So können beispielsweise Brandschutztüren verwendet werden, die eine Brandausbreitung oder Verrauchung minimieren und die Begehbarkeit des Hauptfluchtweges gewährleisten.
So muss der Nebenfluchtweg im Flucht- und Rettungsplan gekennzeichnet werden
Doch wie ist im Flucht- und Rettungsplan ein zweiter Fluchtweg zu kennzeichnen? Dieser kann in demselben grünen Farbton markiert werden, wie der Hauptfluchtweg selbst. Allerdings ist darauf zu achten, dass die Fluchtwege nicht verwirrend dargestellt werden und trotz mehrerer Fluchtmöglichkeiten eine gute Übersichtlichkeit gewährleistet wird.So sollte beispielsweise ein Richtungspfeil nach DIN ISO 23601 zum Einsatz kommen, um die Orientierung bei mehreren Fluchtmöglichkeiten zu erleichtern. Auch die Notausstiege, zu denen die Nebenfluchtwege führen, sind zu kennzeichnen.
Technische Regeln für Arbeitsstätten: Umbenennung in Haupt- und Nebenfluchtwege
Die aktuellste Fassung der Arbeitsstättenverordnung wurde im März 2022 veröffentlicht, und zwar als Technische Regeln für Arbeitsstätten. Hier werden die Flucht- und Rettungswege erstmals auch als Hauptfluchtwege und Nebenfluchtwege bezeichnet, also nicht länger als erster oder zweiter Fluchtweg. Die neuen Regelungen sagen auch mehr zu Sicherheitsbeleuchtungen aus, aber auch zu der barrierefreien Gestaltung. Wer einen Flucht- und Rettungsplan erstellt, muss die Neuerungen unbedingt beachten, um die ASR A2.3 auch zu erfüllen – und seinen Mitarbeitern höchste Sicherheit im Brand- und Notfall zu bieten. Wichtig sind beispielsweise auch in Flucht- und Rettungsplan zweiten Fluchtwegen, langnachleuchtende Sicherheitsleitsysteme zu verwenden. Diese können in Bodennähe angebracht werden, um auch bei Rauchentwicklung wirklich gut sichtbar zu bleiben.
Diese Anforderungen gelten an Nebenfluchtwege
Nebenfluchtwege sind in der Regel genauso wie im Falle der Hauptfluchtwege so einzurichten, dass alle Personen diese ohne Hinderung passieren können. Will heißen: Die Fluchtwege dürfen nicht zugestellt werden – beispielsweise durch Dekorationen oder Kopierer. Insbesondere leicht brennbares Material ist hier zu berücksichtigen. Geht es um Nebenfluchtwege, können diese unter anderem zulässig über Spindeltreppen, Fahrtreppen und auch Wendeltreppen führen. Diese sind im Flucht- und Rettungsplan 2. Rettungsweg entsprechend zu kennzeichnen, damit sich Flüchtende orientieren und die Details auf einen Blick merken können. Wichtig zu wissen ist auch: Der Ausgang der Nebenfluchtwege muss nicht zwingend eine Tür sein. Auch Fenster oder Schlupftüren und Notausstiege sind hier in Ordnung – allerdings müssen auch im Flucht- und Rettungsplan Fenster als Nottür entsprechend markiert werden. Notausgänge müssen in Fluchtrichtung aufschlagen können – und zudem auch von gehbehinderten Personen passierbar sein. Sie müssen mindestens 90cm Breite und 1,2m Höhe vorweisen, um als Notausstieg dienen zu können.
Weitere Merkmale, die im Flucht- und Rettungsplan umzusetzen sind
Zum Flucht- und Rettungsplan für 2. Rettungswege ist zu beachten, dass dieser alle Anforderungen nach DIN ISO 23601 erfüllen muss. So gilt etwa, dass der Flucht- und Rettungsplan auf weißem Hintergrund und nachleuchtendem Material abgebildet werden muss. Letzteres leuchtet auch ohne Stromzufuhr bis zu 12 Stunden lang nach und kann so eine gute Lesbarkeit des Planmaterials garantieren. Die Schriftgröße muss mindestens 2mm betragen, aber auch 60 Prozent der Überschrift des Flucht- und Rettungsplans.Bei Bedarf kann der Nebenfluchtweg auf diese Weise besonders übersichtlich gekennzeichnet werden.
Ebenso wichtig ist, dass die Anbringung des Flucht- und Rettungsplans in einer Höhe von 1,60m erfolgt, damit dieser auch für Personen unterschiedlicher Körpergrößen gut lesbar bleibt. Zudem sollte sich der Flucht- und Rettungsplan mit zweitem Fluchtweg in einem robusten Rahmen befinden, der möglichst nicht brennbar ist und so auch im Notfall seinen Inhalt lange schützen kann. Angebracht werden sollte das Ganze an einem Ort in der Arbeitsstätte, in dem sich möglichst viele Mitarbeiter und Besucher typisch aufhalten – beispielsweise im Eingangsbereich.
Wichtig: Regelmäßige Übung der Evakuierung anhand aller Fluchtwege
Dem Brandschutz dienen nicht nur die Hilfsmittel und Flucht- und Rettungspläne. Auch eine regelmäßige Unterweisung der Mitarbeiter anhand des Flucht- und Rettungsplans mit 2. Rettungsweg ist von Bedeutung, um eine Evakuierung im Ernstfall zu ermöglichen. Diese sollte mindestens einmal im Jahr stattfinden – wird in der Praxis aber leider deutlich seltener vorgenommen. Die Evakuierung über den Hauptfluchtweg ist zu üben, aber auch über Nebenfluchtwege und Notausstiege. Auf diesem Wege kann dafür gesorgt werden, dass im Ernstfall keine Panik unter den Mitarbeitern auftritt.
Hierbei ist auch zu proben, wie die Benutzung der Hilfsmittel im Ernstfall erfolgen sollte – und welche Verhaltensregeln oberste Priorität haben. Treten Neuerungen am Flucht- und Rettungsplan zweiten Fluchtweg auf – beispielsweise durch bauliche Maßnahmen – sind diese im Planmaterial sofort zu kennzeichnen. Anhand dieses sollte eine neue Unterweisung erfolgen, damit Mitarbeiter auf dem neuesten Stand der Dinge sind und es nicht zu Missverständnissen kommt. Hierzu bestehen noch Fragen? Beispielsweise zu der Kennzeichnung des Nebenfluchtweges? Dann steht das Expertenteam von Brandschutz-Checkup gerne rundum zur Verfügung, um diese zu beantworten. Gerne werfen wir auch einen Blick auf bestehendes Planmaterial, um Verbesserungsvorschläge zu äußern oder aufzuzeigen, ob dieses noch aktuell ist. Dies tun wir unverbindlich und kostenfrei, um bestmöglich unter die Arme greifen zu können.